Steuer: Schornsteinfeger-Kosten absetzen

 Er soll Glück bringen und hinterlässt doch regelmäßig eine Rechnung: der Schornsteinfeger. Die gute Nachricht: Man kann den Fiskus an den Ausgaben für Schornsteinfeger-Leistungen beteiligen. Wie das geht und was dabei zu beachten ist, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

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Das Finanzamt akzeptiert in der Regel alle Schornsteinfeger-Dienste, die im Zusammenhang mit einem privaten Haushalt erbracht werden, als absetzbare Handwerkerleistungen. Dazu gab es 2014 ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Demnach ist das gesamte Spektrum der Schornsteinfeger-Tätigkeiten steuerbegünstigt: von den Kehr-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten über Mess- und Überprüfungsleistungen bis hin zu Feuerstättenschau und Legionellenprüfung.

Somit gelten für Schornsteinfeger-Tätigkeiten dieselben Regeln wie für andere Handwerkerleistungen im Haushalt:

   - 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits-,
     Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten (zum
     Beispiel Aufwendungen für Reinigungsmittel) können abgesetzt
     werden.
   - Allerdings darf man nur maximal 1.200 Euro im Jahr steuerlich
     als Handwerkerleistungen geltend machen.
   - Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Deshalb sollten die
     verschiedenen Kostenarten in der Rechnung unbedingt getrennt
     ausgewiesen werden.
   - Und noch etwas ist sehr wichtig: Die Rechnungssumme sollte immer
     überwiesen werden, denn Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht
     an.

Nebenkosten: Auch Mieter können Ausgaben für Schornsteinfeger absetzen

Nicht nur Haus- oder Wohnungsbesitzer profitieren von der Absetzbarkeit. Auch Mieter können Schornsteinfeger-Kosten, die über die Nebenkostenabrechnung des Vermieters auf alle Mietparteien umgelegt werden, steuerlich geltend machen. Allerdings müssen solche berücksichtigungsfähigen Aufwendungen klar aus der Nebenkostenabrechnung hervorgehen. Oder es muss eine entsprechende eindeutige Bescheinigung des Vermieters vorliegen.

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